BGH, Urteil vom 08.08.2019, VII ZR 34/18
Der für Bausachen zuständige 7. Senat des Bundesgerichtshofs sieht sich dazu berufen, in mittlerweile schöner Regelmäßigkeit seine jahrzehntelange Rechtsprechung maßgeblich zu ändern. In der oben genannten Entscheidung vom 08.08.2019 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass für die Bemessung eines neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht die vom Auftragnehmer kalkulierten, sondern die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind, wenn sich die Bauvertragsparteien nicht anderweitig einigen. Damit hat der 7. Zivilsenat der seit Jahrzehnten in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, wonach sich die Berechnung der Höhe des neuen Einheitspreises im VOB-Bauvertrag nach dem Grundsatz „guter Preis bleibt guter Preis und schlechter Preis bleibt schlechter Preis“ richten soll, eine Absage erteilt.
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