Aktuelles Änderungsvorhaben des Personengesellschaftsrecht - GbR, OHG und Co. neu denken?

I. Reform der GbR
Im Jahr 2001 hat der Bundesgerichtshof in einer vielbeachteten Entscheidung die Rechtsfähigkeit der GbR höchstrichterlich anerkannt und damit eine Reihe von Rechtsprechungs- und Gesetzesänderungen in die Wege geleitet. Durch den Gesetzesentwurf der Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts bemüht sich der Gesetzgeber nun um eine umfassende Anpassung an die Rechtswirklichkeit.

a. Außen-, Innen- und eGbR
Im BGB soll künftig zwischen drei verschiedenen Ausgestaltungen der GbR differenziert werden: der nicht-rechtsfähigen „InnenGbR“, der rechtsfähigen „AußenGbR“ und einer neu geschaffenen „eGbR“.
Als Leitbild orientiert sich der Gesetzgeber an der AußenGbR. Die Innen-GbR bleibt weiterhin nur rudimentär geregelt. Zusätzlich hierzu schafft er die eGbR, die in das Gesellschaftsregister eingetragene GbR.
Rechtsfähigkeit erlangt die GbR hierbei durch den Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen zu wollen. Rechtsfähigkeit bedeutet, dass die Gesellschaft selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann, d.h. sie kann zum Beispiel Verträge im eigenen Namen abschließen. Hierdurch übernimmt der Gesetzgeber im Wesentlichen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2001 und wendet sich gleichzeitig von dem bisherigen Leitbild der nicht rechtsfähigen GbR ab.
Die umfassende Kodifizierung könnte allerdings zu einer Einschränkung der Gestaltungsfreiheit der Gesellschaftsverträge führen.
Unverändert bleiben die Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung der GbR. Bereits bekannte Haftungsregelungen werden in das BGB aufgenommen. Zu Änderungen der Rechtslage kommt es hierdurch voraussichtlich nicht. Auch hält der Gesetzgeber an dem Model einer ge-samtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR gegenüber den Gesell-schaftsgläubigern fest.

b. Einführung eines Gesellschaftsregisters
Im Zuge des Reformvorhabens beabsichtigt der Gesetzgeber, ein Gesellschaftsregister zu schaffen. Dieses wäre ähnlich dem bereits bestehenden Handelsregister ausgestaltet. Auch die hierin enthaltenen Angaben orientieren sich an den Vorgaben des Handelsregisters. So sollen insbesondere der Namen Gesellschaft, eine Gesellschafterliste, sowie die Vertre-tungsbefugnisse abrufbar sein. Das Gesellschaftsregister wird öffentlichen Glauben genießen, d.h. die Richtigkeit der Registerlage wird ähnlich dem Handelsregister geschützt.
Eingetragene Gesellschaften des bürgerlichen Rechts müssen fortwährend die Bezeichnung „eGbR“ tragen. Hier-durch soll die Transparenz im Rechtsverkehr gesteigert werden. Eine Eintragung ist nicht verpflichtend, bringt allerdings einige Vorteile mit sich: so würde die eGbR umwandlungsfähig und kann im eigenen Namen Grund-stücke erwerben. Zudem steht diesen Gesellschaften die freie Wahl eines Satzungssitzes zu, der vom Verwaltungssitz abweichen kann.
Die Rechtsfähigkeit der GbR hängt aber nicht von der Eintragung in das Gesellschaftsregister ab.

II. Beschlussmängelrecht
Der Gesetzgeber kodifiziert auch erstmalig ein Beschlussmängelrecht für Personengesellschaften. Hierdurch versucht der Gesetzgeber, lähmende Schwebezustände aufgrund unklarer Rechtslage zu vermeiden. Eine gerichtliche Klärung kann so schnell zu Rechtsklarheit führen. Inhaltlich orientiert sich das Beschlussmängelrecht an der bereits aus dem Aktiengesetz bekannten Differenzierung zwischen nichtigen und anfechtbaren Gesellschafterbeschlüssen. Durchgesetzt werden kann die Nichtigkeit bzw. die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses mittels Erhebung einer Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage beim zuständigen Landgericht. Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten und binnen drei Monaten zu erheben.
Nichtig ist ein Beschluss, wenn er gegen eine nicht verzichtbare Rechtsvorschrift verstößt oder im Rahmen einer Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt wurde. Anfechtbar ist hingegen ein Beschluss, wenn er gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag verstößt.

III. Umwandlungsfähigkeit
Durch Änderung des Umwandlungsgesetzes wird die eGbR umwandlungsfähig. Hierdurch wird die GbR an die anderen Personenhandelsgesellschaften angeglichen, die bereits nach jetziger Gesetzeslage umwandlungsfähig sind. Der Gesetzgeber geht mit dieser Angleichung den sich aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der AußenGbR ergebenden nächsten logischen Schritt und öffnet das Umwandlungsrecht entsprechend. Dies schafft insbesondere die Möglichkeit eines Formwechsels einer GbR zu einer Kapitalgesellschaft, z.B. zu einer GmbH.

IV. Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler
Die Expertenkommission schlägt auch die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler vor. Voraussetzung hierfür wäre, dass das jeweilig anwendbare Berufsrecht dies zulässt. Dies erweitert die Wahlfreiheit der Gesellschaftsform für Freiberufler erheblich. So erscheint es denkbar, dass zukünftig eine generelle Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Gesellschaft durch Verwendung der Rechtsform der „GmbH & Co. KG“ möglich wäre. Dies würde das wirtschaftliche und berufliche Risiko für Freiberufler maßgeblich reduzieren.
Ob und für welche Berufsgruppen die-se Rechtsformwahl dann final zugänglich sein wird, bleibt allerdings aktuell noch offen.

V. Praxistipp
Ob dieses Gesetzesvorhaben in die-ser Form umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Diese Änderungen könnten aber weitreichende Folgen für das gesamte Personengesellschaftsrecht nach sich ziehen. Hierdurch würden eine Reihe von gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten für Sie entstehen, die einige Vorteile mit sich bringen.

Gerne beraten wir Sie und Ihr Unternehmen bei hierzu auftauchenden Fragen, um für Ihr Unternehmen die bestmögliche Gestaltungsmöglichkeit zu wählen.

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