Amazon „Dash-Button“ ist nicht mit den zivilrechtlichen Vorgaben zum E-Commerce vereinbar
Liebe Leserin,
lieber Leser,
wir möchten Sie in diesem Monat über eine aktuelle Entscheidung des LG München I, Urt. v. 01.03.2018, Az.: 12 O 730/17, zum sog. „Dash-Button“ von Amazon informieren.
Bei dem Dash-Button handelt es sich um ein von Amazon vertriebenes Gerät, das nach der Installation über das Internet per einfachem Knopfdruck vordefinierte Produkte zahlungspflichtig bestellt. Der Dash-Button wird auf ein bestimmtes Produkt eines Herstellers, beispielsweise Waschmittel, Kaffee oder Windeln, mittels App konfiguriert und in der Nähe des entsprechenden Verwendungsortes, also an der Wasch- bzw. Kaffeemaschine oder am Wickeltisch angebracht. Geht der Vorrat zur Neige, kann der Kunde mittels einfachen Knopfdrucks Nachschub des jeweiligen Produkts bei Amazon bestellen.
Die Verbraucherzentrale NRW sah aufgrund der Funktionsweise dieses Geräts die notwendigen Pflichtangaben im elektronischen Geschäftsverkehr als verletzt an und hat im Wege der Unterlassungsklage (vorerst) vom Landgericht München I Recht bekommen.
Das Gericht sah in der Verwendung eines solchen Einkaufsknopfes in zweierlei Hinsicht einen Verstoß gegen die besonderen Hinweispflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern gemäß § 312 j BGB.
Erstens würden Kunden vor der Bestellung über die tatsächlich bestellte Ware und den Preis nicht informiert. Entsprechend der Regelung in § 312 d Abs. 1 BGB hat der Unternehmer den Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften der Ware, den Gesamtpreis derselben sowie alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten zu informieren. Der Kunde erfährt bei der Nutzung des Dash-Buttons erst nach der Bestellung durch Knopfdruck – und auch dann nur in der App – zu welchem Preis er welche Ware bestellt hat. Dies beruht auf einer Klausel in den Nutzungsbedingungen von Amazon, aufgrund welcher sich der Kunde damit einverstanden erklärt, dass sich das mit dem Knopf verbundene Produkt ändern und auch ein anderer Preis verlangt werden kann als dies zum Zeitpunkt der Konfiguration des Knopfes dem Kunden mitgeteilt wurde.
Zweitens fehlt der aus Online-Shops bekannte und auf § 312 j Abs. 3 S. 2 BGB beruhende Hinweis, dass eine zahlungspflichtige Bestellung getätigt wird. Denn auf Dash-Buttons befindet sich lediglich das Logo des jeweiligen Produktherstellers.
Der Verstoß gegen die gesetzliche Hinweispflicht führt gem. § 312 j Abs. 4 BGB im Ergebnis dazu, dass durch das Betätigen des „Dash-Buttons“ kein Vertrag zwischen Amazon und dem Verbraucher zustande kommt.
Amazon hat bereits angekündigt, Berufung gegen das Urteil einzulegen. Es bleibt also die Entscheidung der nächsten Instanz(en) abzuwarten. Wir informieren Sie selbstverständlich über hierzu ergehende Entscheidungen.
Praxistipp:
Die Entscheidung des LG München I zeigt, dass es beim Beschreiten neuer Vertriebsmöglichkeiten unverzichtbar ist, die rechtlichen Rahmenbedingungen vorher genau zu prüfen und einzuhalten. Neben vergleichbaren Systemen wie dem Dash-Button sind gerade im B2B Bereich automatisierte Bestellprozesse denkbar, die eine treibende Kraft des IoT („Internet of Things“) und der Industrie 4.0 sind.
Wann ein Vertragsschluss im E-Commerce vorliegt oder welche (Pflicht-) Angaben bei der Darstellung der eigenen Leistungen und Produkte im Internet zu beachten sind, ist von einer umfangreichen Einzelfall-Rechtsprechung deutscher Gerichte gezeichnet. So entschied bereits das OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2013, 4 U 65/13, dass die Formulierung auf einer Schaltfläche mit der Beschriftung „Bestellung abschicken” gesetzeswidrig ist, weil sie keine den Worten „zahlungspflichtig bestellen” entsprechende eindeutige Formulierung darstellt.
Neben den vielen spezialgesetzlichen Regelungen, die auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr gelten, drohen im E-Commerce vielfältige Fallstricke.
Unabhängig davon, ob Sie Ihren Vertrieb im Online-Shop, IoT, der Industrie 4.0 strukturieren oder sogar auf eine Blockchain-Lösung setzen wollen, kommen Sie bei Fragen gerne auf uns zu.