Arbeitsrecht - Das LAG Köln verneint eine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne wegen Coronainfektion

Das LAG Köln verneint eine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne wegen Coronainfektion

Nachdem sich erst kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit dem Thema Urlaubskürzung und Kurzarbeit beschäftigt hatte, worüber wir Sie in unserem Newsletter vom 02.12.2021 bereits informiert hatten, traf nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln ebenfalls eine arbeitgeberfreundliche Entscheidung, welche die Urlaubsnachgewährung im Zusammenhang mit Corona betrifft: Das LAG Köln verneinte in seiner Entscheidung vom 13.12.2021, Az.: 2 Sa 488/21 einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaubstagen, wenn sich dieser während des Urlaubs wegen einer Infektion mit dem Coronavirus in Quarantäne begeben muss. Damit bestätigte die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.07.2021.

Der klagenden Arbeitnehmerin wurde in der Zeit vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt. Da sich ihr Kind mit dem Coronavirus infiziert hatte, ordnete das zuständige Gesundheitsamt gegenüber der Arbeitnehmerin am 27.11.2020 eine Quarantänepflicht bis zum 07.12.2020 an. Ab dem 01.12.2020 lag nach eigener Behauptung auch bei der Arbeitnehmerin ein positives Corona-Testergebnis vor. Die Infizierung verlief ohne Symptome; eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde nicht ausgestellt. Daraufhin forderte die Arbeitnehmerin gegenüber ihrem Arbeitgeber die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen.

Wie die Vorinstanz verneinte das LAG Köln einen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen, da die Voraussetzungen von § 9 BUrlG im Fall einer Quarantäneanordnung nicht gegeben seien. Nach § 9 BUrlG werden bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe jedoch laut LAG Köln einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gleich und könne diese nicht ersetzen. Aus einer Infizierung mit dem Coronavirus folge nicht automatisch eine Arbeitsunfähigkeit, sodass ein symptomloser Virusträger grundsätzlich arbeitsfähig sei, sofern ihm die Arbeit nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten ist.

Auch eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG lehnte das LAG Köln ab: Hierzu fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz. Darüber hinaus sei die Anordnung einer Quarantäne nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbar.

Gegen das Urteil wurde die Revision zum BAG zugelassen. Wir werden das Verfahren weiter für Sie beobachten und berichten, sollte das BAG zu einer anderen Einschätzung kommen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie einen schönen vierten Advent, eine frohe und besinnliche Weihnachtszeit und alles Gute für ein gesundes und glückliches Jahr 2022.

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