Auch der hauptberufliche Handelsvertreter ist als Einfirmenhandelsvertreter im Sinne des § 92 a HGB anzusehen!
BGH, Beschluss vom 16.10.2014, VII ZB 16/14
Sachverhalt
Ein selbständiger Handelsvertreter wurde vom Unternehmen unter Vertrag genommen mit folgendem Passus:
„Der Handelsvertreter darf während der Vertragszeit nur – hauptberuflich – für das Unternehmen tätig sein.“
Der Handelsvertreter hatte während der letzten 6 Monate des Vertragsverhältnisses durchschnittlich weniger als 1.000,00 EUR pro Monat an Vergütung bezogen. Gleichwohl hatten das Landgericht Zwickau (1 O 802/13) und das Oberlandesgericht Dresden (10 W 96/14) die Sache vor den ordentlichen Gerichten/Zivilgerichten gelassen, weil der Passus im Vertrag zwar eine hauptberufliche Tätigkeit vorsehe, jedoch keine ausschließliche Tätigkeit des Handelsvertreters. Unter Beachtung des Wettbewerbsverbotes, welches jeden Handelsvertreter trifft, verbliebe dem Handelsvertreter durchaus noch die Möglichkeit, anderweitigen Tätigkeiten nachzugehen. Er sei deshalb nicht als Einfirmenhandelsvertreter im Sinne des § 92 a HGB anzusehen, weshalb die ordentlichen Gerichte/Zivilgerichte zuständig seien.
Entscheidung:
Dies sieht der Bundesgerichtshof anders: Mit Beschluss vom 16.10.2014 weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass der hauptberuflich für ein Unternehmen tätige Handelsvertreter einem ausschließlich für ein Unternehmen tätigen Handelsvertreter gleich zu stellen ist. Der Wille des Gesetzgebers, einem geringfügig verdienenden Handelsvertreter den Schutz der Arbeitsgerichte zukommen zu lassen, sei auch in einem solchen Fall anzuwenden und zu berücksichtigen. Ein hauptberuflich für ein Unternehmen tätiger Handelsvertreter sei genauso schutzbedürftig wie ein Handelsvertreter, der ausschließlich für ein Unternehmen tätig sei. Zudem bleibe nicht mehrviel Raum für eine andere Tätigkeit, wenn man hauptberuflich nur für ein Unternehmentätig sein könne, und zudem das Wettbewerbsverbot dem Handelsvertreter ohnehin verbiete, in derselben Branche noch weiteren Tätigkeiten nachzugehen.
Deshalb hob der Bundesgerichtshof den Beschluss des Oberlandesgerichtes Dresden vom 25.02.2014 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht.
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