Corona-Pandemie - Wie geht es auf Deutschlands Baustellen weiter?
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 c VOB/B verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend. Der Umfang der Verlängerung berechnet sich entsprechend § 6 Abs. 4 VOB/B nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
Spiegelbildlich zu dem Anspruch auf Bauzeitverlängerung infolge des Corona-Virus können Bauherren auch Verzögerungen, die auf dem Corona-Virus beruhen, nicht als Verzugsschaden geltend machen, so etwa entgangener Mietzins, Kreditkosten, Vertragsstrafe etc.. Maßgeblich ist aber eine saubere Dokumentation, dass die Bauzeitverlängerung ausschließlich auf der Verbreitung des Corona-Virus beruht und keine alternative Ursache vorhanden ist. Als Gründe kommen hierbei in Betracht, dass nicht mehr ausreichend Personal vorhanden ist, Baumaterialien infolge Unterbrechung der Lieferketten zu spät auf die Baustelle gelangen, Subunternehmer ausfallen oder unterbesetzt sind etc..
Die aktuelle Lage lässt vermuten, dass teilweise auf Deutschlands Baustellen ein Baustopp von mehr als 3 Monaten eintritt. Es bleibt grundsätzlich dabei, dass ein Kündigungsrecht für beide Parteien nach § 6 Abs. 7 VOB/B besteht, wenn die Unterbrechung auf der Baustelle länger als 3 Monate andauert. Dies dürfte für beide Bauvertragsparteien auch in der jetzigen Situation gelten. Folge hieraus ist, dass weder der Auftraggeber Schadensersatz noch der Auftragnehmer entgangenen Gewinn infolge einer solchen Kündigung verlangen kann.
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