Kündigungsschutzgesetz

Leiharbeitnehmer sind bei der Berechnung der Betriebsgröße zu berücksichtigen!

Kleinbetriebe können ihren Arbeitnehmern in der Regel ohne größere Schwierigkeiten kündigen, sie müssen lediglich die vertragliche bzw. gesetzliche Kündigungsfrist beachten. Nur bei Vorliegen eines Sonderkündigungsschutzes (Schwerbehinderung, Mutterschutz etc.) sind besondere gesetzliche Vorschriften zu beachten.

In Betrieben, in denen in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, gilt jedoch das Kündigungsschutzgesetz. Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist eine ordentliche Kündigung nur dann rechtswirksam, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Dies kann ein personenbezogener, ein verhaltensbedingter oder ein betriebsbedingter Grund sein. Hierzu trägt der Arbeitgeber die volle Beweislast.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt in einer überraschenden und viel beachteten Entscheidung vom 24.01.2013 folgenden Leitsatz aufgestellt:

Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31.12.2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Bei der Berechnung der Betriebsgröße sind auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebietet eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung.

Die Bedeutung dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird an folgendem Beispiel deutlich:

Ein Betrieb beschäftigt 9 Arbeitnehmer und regelmäßig zusätzlich 2 Leiharbeitnehmer. Bisher war für die 9 Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, sie konnten also gekündigt werden, ohne dass ein Kündigungsgrund vorliegen musste. Für diese 9 Mitarbeiter kommt nach der neuen Entscheidung des BAG jetzt das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung, da bei der Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer, entgegen der bisherigen Gesetzesanwendung, die „in der Regel beschäftigten Leiharbeitnehmer“ mitgezählt werden. Eine ordentliche Kündigung dieser 9 Arbeitnehmer wäre ab sofort nur noch mit Erfolg durchzusetzen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt.

Arbeitgeberorganisationen haben diese überraschende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts heftig kritisiert.

Praxistipp für Arbeitgeber

Das Kündigungsschutzgesetz wird jetzt in mehr Betrieben zur Anwendung kommen. Dies sollte vor Ausspruch einer Kündigung geklärt sein, um vor kostspieligen Überraschungen sicher zu sein.

Unser Arbeitsrechtsteam – acht Fachanwälte für Arbeitsrecht – steht Ihnen gerne zur Beratung zur Verfügung.

Ihre
Tiefenbacher Rechtsanwälte

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