Neue Risiken für Arbeitgeber bei der Vereinbarung von Abfindungen aufgrund der Neuerungen zur Fünftelregelung durch das Wachstumschancengesetz
Pünktlich zum Advent möchten wir Ihnen mit einem erstmaligen Newsletter zu einem insbesondere auch steuerrechtlichen Thema ein kleines Präsent machen und dabei auf neue Risiken für Arbeitgeber bei der Vereinbarung von Abfindungen hinweisen sowie die praktische Lösung zur Vermeidung der Risiken darstellen.
I. Hintergrund: „Fünftelregelung“
Am 22.03.2024 wurde das sogenannte Wachstumschancengesetz verabschiedet, dass nun ab dem Jahr 2024 insbesondere auch lohnsteuerrechtliche Auswirkungen und solche auf die Entgeltabrechnung für Arbeitgeber in Bezug auf ab dem Jahr 2025 geschuldete Abfindungen hat.
Abfindungen sind außerordentliche Einkünfte im Sinne der § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m § 24 Nr. 1 EStG. Diese werden einkommensteuerrechtlich gemäß § 34 Abs. 1 EStG privilegiert. Danach kann bisher im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens die Steuerlast für den Arbeitnehmer in der Weise gemindert werden, dass in dem Jahr des Zuflusses der Abfindung nur ein Fünftel dieser außerordentlichen Einkünfte berücksichtigt wird. Auf dieser Basis wird die Einkommensteuer berechnet und dann verfünffacht, um so zu gewährleisten, dass die Steuer für den gesamten Abfindungsbetrag durch den Arbeitgeber abgeführt werden kann. Dies führt rechnerisch dazu, dass die Abfindung (außerordentliche Einkünfte)
einkommensteuerrechtlich so behandelt wird, als würde der Betrag gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt. Hierdurch wird eine einmalige hohe Steuerbelastung für den Arbeitnehmer aufgrund der Progression des individuellen Steuersatzes vermieden.
Die Entgeltabrechnung von Abfindungen, die in § 39 Abs. 3 S. 9 und 10 EStG geregelt ist, war für Arbeitgeber kompliziert und aufwendig. Die entsprechenden Regelungen werden daher durch das Wachstumschancengesetz mit Wirkung zum 01.01.2025 gestrichen.
II. Änderung durch das Wachstumschancengesetz
Mit der Streichung der Regelungen in § 39 Abs. 3 S. 9 und 10 EStG können und müssen Arbeitgeber Abfindungen ab dem 01.01.2025 nicht mehr unter Berücksichtigung der Fünftelregelung abrechnen und sich den daraus ergebenden Nettobetrag auszahlen.
Vielmehr können nur noch die Arbeitnehmer, die die Abfindung erhalten, ab dem neuen Jahr von der Fünftelregelung durch Abgabe einer Steuererklärung Gebrauch machen.
Was sich auf den ersten Blick für Arbeitgeber nach Entlastung anhört, birgt jedoch rechtliche Haftungsrisiken im Hinblick auf die Art und Weise, wie eine Abfindung vereinbart wird.
Gängig war es bisher, bei der Regelung von Abfindungen in Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarungen oder auch in Sozialplänen einen Passus aufzunehmen, dass diese unter Berücksichtigung der §§ 34, 24 EStG abzurechnen ist. Wird eine solche Regelung auch für Abfindungen ab dem 01.01.2025 vereinbart, was gegenwärtig sicherlich schon in großem Umfang geschieht, so ist die Regelung auszulegen. Es stellt sich dann die Frage, ob der Arbeitgeber damit zusätzlich zu der Abfindung auch die steuerliche Einsparung nach der Fünftelregelung auszuzahlen verpflichtet ist. Dies kann – je nach Höhe der vereinbarten Abfindung – einige Tausend Euro ausmachen.
III. Handlungsempfehlung
Um dieses Risiko auszuschließen, sollten Abfindungsregelungen in Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarungen sowie Sozialplänen daher zukünftig jeden Hinweis auf eine einkommensteuerliche Einordnung bzw. Verweise auf gesetzliche Regelungen des EStG vermeiden, sondern lediglich den vereinbarten Brutto-Betrag ausweisen.
Sprechen Sie uns gerne an! Unser Arbeitsrechtsteam steht Ihnen für alle Fragen rund um das Thema rechtssichere Gestaltung von Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarungen – auch aus steuerlicher Sicht - gerne zur Verfügung.