Neues Bauvertragsrecht zum 01.01.2018
Liebe Leserin,
lieber Leser,
lange stand es in der Diskussion – das neue Bauvertragsrecht. Der Gesetzesentwurf hat die letzte parlamentarische Hürde genommen und ist bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Zum 01.01.2018 treten die Modifizierungen in Kraft und gelten für alle Bauverträge, Bauträgerverträge, Handwerkeraufträge, Architekten- und (Bau-)Ingenieurverträge, die ab dem 01.01.2018 begründet werden. Für Verträge, die vorher geschlossen wurden, gilt die bisherige Rechtslage.
Das neue Bauvertragsrecht enthält nicht wie bisher nur allgemeine werkvertragliche Bestimmungen, sondern Regelungen zu den unterschiedlichen Vertragskonstellationen, einschließlich des sog. Verbraucherbauvertrages mit gesondert geregelten Informationspflichten und konkreten Vorgaben zu Art und Umfang einer vorvertraglich auszuhändigenden Baubeschreibung, wenn der Besteller ein Verbraucher ist und es sich um den Neubau oder den Komplettumbau eines Hauses (Einfamilienhaus oder Mehrfamilienhaus) handelt.
Auch werden die besonderen Anforderungen an Rechten und Pflichten von beauftragten Architekten und Ingenieuren von dem neuen Bauvertragsrecht geklärt.
Besondere Auswirkungen auf die Praxis ist das neue, wie schon aus der VOB/B bekannte, Anordnungsrecht. Ein solches soll jedoch erst nach der Vorlage eines dahingehenden Angebots des Unternehmers und einer erfolglosen Verhandlung hierüber möglich sein. Auch wird den Vertragsparteien zukünftig die Möglichkeit eröffnet, bei Streitigkeiten im Rahmen dieses Anordnungsrechts eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Um hier eine Beschleunigung nebst fachkompetenter Instanz zu erreichen sind die Landesjustizverwaltungen verpflichtet, bis 01.01.2018 Baukammern und Bausenate einzurichten.
Mit der Reform wurde auch der Entscheidung des EuGH Rechnung getragen und bringt Änderungen im Kaufrecht mit sich. Hiernach soll der Regress eines Unternehmers gegen seinen Lieferanten erleichtert werden.
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