Zuständigkeit der Gerichte bei selbständigen Handelsvertretern - Einfirmenhandelsvertreter
Ausgangsfall
In einem Handelsvertretervertrag vereinbarten die Parteien, dass der Handelsvertreter die Ausu?bung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor seiner Aufnahme schriftlich anzuzeigen hat und diese erst 21 Tage nach erfolgter Anzeige aufgenommen werden darf. Gleichzeitig waren sämtliche fu?r die beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände offenzulegen sowie vertragliche Vereinbarungen und sonstige Unterlagen, die sich bestimmend auf den Inhalt dieser beabsichtigen Tätigkeit auswirken, zugänglich zu machen.
Die Vorinstanzen (LG Göttingen und OLG Braunschweig) sahen in der vertraglich vereinbarten Anzeigepflicht ein Tätigkeitsverbot, so dass der Handelsvertreter als sog. Einfirmenvertreter kraft Vertrags gem. §92 a Abs. 1 S. 1 HGB einzustufen sei. In Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG seien daher die Arbeitsgerichte funktionell zuständig.
Der Bundesgerichtshof hat dieser Rechtsauffassung jedoch eine Absage erteilt.
Aus den Urteilsgründen
Eine funktionelle Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG liege nicht vor. Hiernach gelten Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB nur dann als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG wenn sie zu dem benannten Personenkreis gem. § 92 aHGB gehören, also vertraglich nicht fu?r weitere Unternehmer tätig werden du?rfen (sog. Einfirmenvertreterkraft Vertrags) und Handelsvertreter, denen dies nach Art und Umfang der verlangten Tätigkeit nicht möglich ist. Weiter muss die monatlich durchschnittliche Vergu?tung der letzten 6 Monate des Vertragsverhältnisses weniger als 1.000,00 EUR betragen. Diese Voraussetzungen mu?ssen kumulativ vorliegen.
Grundsätzlich bestehe ein vertragliches Verbot im Sinne von § 92 a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB, wonach sich die Eigenschaft eines sog. Einfirmenvertreters ergäbe, nicht nur in Fällen, in denen dem Handelsvertreter vertraglich untersagt ist, fu?r weitere Unternehmer tätig zu werden, sondern auch in den Fällen, in denen die Ausu?bung einer solchen Tätigkeit nach dem Vertrag von der Einwilligung bzw.Genehmigung des Unternehmers abhängig ist und eine derartige Einwilligung bzw. Genehmigung vorliegt.
Fu?r die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbots im Sinne des § 92 a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB reiche hingegen ein vereinbartes Konkurrenzverbot nicht aus, weil dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werde fu?r Unternehmen eines anderen Wirtschaftszweiges tätig zu werden. Auch die Vereinbarung einer bloßen Anzeigepflicht, wie dies vorliegend der Fall ist, reiche fu?r die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbots regelmäßig nicht aus. Einen Zustimmungsvorbehalt enthalten die vereinbarten Regelungen nicht.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten war demnach eröffnet.
Unser Vertriebsrechtsteam steht Ihnen gerne zur Beratung und bei Ru?ckfragen zur Verfügung.
Katharina Mathes
Rechtsanwältin
Samuel Schwake
Rechtsanwalt