Aufgabe des Grundsatzes „Guter Preis bleibt guter Preis und schlechter Preis bleibt schlechter Preis!“

Liebe Leserin,
lieber Leser,

der für Bausachen zuständige 7. Senat des Bundesgerichtshofs sieht sich dazu berufen, in mittlerweile schöner Regelmäßigkeit seine jahrzehntelange Rechtsprechung maßgeblich zu ändern. In der oben genannten Entscheidung vom 08.08.2019 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass für die Bemessung eines neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht die vom Auftragnehmer kalkulierten, sondern die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind, wenn sich die Bauvertragsparteien nicht anderweitig einigen. Damit hat der 7. Zivilsenat der seit Jahrzehnten in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, wonach sich die Berechnung der Höhe des neuen Einheitspreises im VOB-Bauvertrag nach dem Grundsatz „guter Preis bleibt guter Preis und schlechter Preis bleibt schlechter Preis“ richten soll, eine Absage erteilt.

Diese Entscheidung bricht mit althergebrachten Grundsätzen der Baubetriebslehre und hat weitreichende Auswirkungen für die Baupraxis. Letztlich dürfte diese Rechtsprechung den Bauunternehmer sowohl bei Mehrmengen als auch bei Nachträgen weiter schützen. Eine Fehlkalkulation die früher nicht mehr revidierbar war, lässt sich über die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wieder heilen. Der Unternehmer ist sowohl bei Mehrmengen als auch bei Nachträgen entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr an seine ursprüngliche Kalkulation gebunden, sondern kann die tatsächlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge wie Wagnis und Gewinn bei Mehrmengen und Nachträgen vom Auftraggeber ersetzt verlangen. Diese Rechtsprechung gilt ab sofort und kann auch bei laufenden Rechtstreitigkeiten bereits angewendet werden.

Bei Rückfragen steht Ihnen unser Praxisteam Bau- und Architektenrecht jederzeit gerne zur Verfügung.

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