Geheimnisschutz nach GeschGehG

Liebe Leserin,
lieber Leser,

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) setzt die sog. Know-How-Schutz-Richtlinie (EU) 2016/943 in deutsches Recht um. Ziel des GeschGehG ist es, Geschäftsgeheimnisse mittels einheitlicher Regelung effektiv zu schützen.

1. Geschäftsgeheimnis

Zentraler Begriff des GeschGehG ist das „Geschäftsgeheimnis“. Darunter ist eine kaufmännische oder technische Information zu verstehen, die nicht bekannt bzw. nicht ohne weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert ist und die Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist (§ 1 GeschGehG). Dies umfasst auch Know-How und Betriebsgeheimnisse.

2. Erlaubte und verbotene Handlungen

Nach § 3 GeschGehG darf ein Geschäftsgeheimnis auf Grund eines Gesetzes oder Rechtsgeschäft erlangt, genutzt oder offengelegt werden. Zudem kann ein Geschäftsgeheimnis auch durch Entdeckung oder Schöpfung sowie grundsätzlich auch durch Beobachten, Untersuchen und Rückbauen (sog. Reverse Engineering) eines Produkts erlangt werden. Im Falle der Parallelschöpfung kann es daher mehrere Inhaber desselben Geschäftsgeheimnisses geben. Eine Neuerung hat sich durch die Zulässigkeit des „Reverse Engineering“ ergeben. Nunmehr ist eine Entschlüsselung des Geschäftsgeheimnisses durch Rückbau möglich.

§ 4 GeschGehG nennt einen Katalog von Handlungen, wonach ein Geschäftsgeheimnis nicht erlangt bzw. nicht genutzt oder offengelegt werden darf, unter anderem bei unbefugter Aneignung oder Verstoßes gegen die anständigen Marktgepflogenheiten.

3. Ansprüche bei Verletzung

Der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses kann dieses mittels Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch durchsetzen, § 6 GeschGehG. Zudem kann er den Verletzer auch auf Vernichtung oder Herausgabe von Dokumenten und Gegenständen, auf Rückruf des verletzenden Produkts, § 7 GeschGehG, auf Auskunft über den Umfang der Verletzung und auf Schadensersatz in Anspruch nehmen §§ 8, 10 GeschGehG.

Schadensersatz steht dem Geheimnisinhaber bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Handlung des Verletzers zu; hierbei kann der Schaden auch auf Grundlage der Gewinnabschöpfung oder der Lizenzanalogie geltend gemacht werden.

4. „Whistleblowing“

Ein großer Streitpunkt im Geschäftsgeheimnisgesetz ist der Schutz von Journalisten und Whistleblowern, die mit Veröffentlichungen Missstände in Unternehmen zu Tage fördern. Das GeschGehG regelt nunmehr, dass die Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen einer journalistischen Tätigkeit rechtmäßig ist. Dadurch wird insbesondere auch Investigativjournalismus geschützt.

5. Verbesserter Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess

Eine wesentliche Neuerung ergibt sich auf Grund von §§ 16 – 20 GeschGehG für die Geheimhaltung in Gerichtsverfahren. Macht eine Partei im Zivilprozess ein Geschäftsgeheimnis glaubhaft, kann das Gericht die Informationen als geheimhaltungsbedürftig einstufen und weitere Anordnungen treffen, insbesondere den Personenkreis beschränken, der Zugang zu Dokumenten oder zur mündlichen Verhandlung erhält. Die Verfahrensbeteiligten trifft eine Geheimhaltungspflicht, die auch nach Prozessende fortwirkt.

6. Was müssen Unternehmen für einen wirksamen Geheimnisschutz tun?

Ein Unternehmen, das gegen eine Verletzung seiner Geschäftsgeheimnisse vorgehen will, muss darlegen und beweisen, dass zur Geheimhaltung dieser Geschäftsgeheimnisse entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Die neuen gesetzlichen Vorschriften zwingen Unternehmen daher faktisch dazu, ein umfassendes Schutzkonzept zu erstellen. Je wichtiger eine vertrauliche Information für das Unternehmen ist, desto umfangreicher müssen die Schutzmaßnahmen sein. Hierzu kann vor allem auch eine verschlüsselte E-Mail-Kommunikation gehören. Zur Frage der Angemessenheit der Geheimhaltungsmaßnahmen zählt auch das Verhältnis von wirtschaftlichem Aufwand der Geheimhaltung zur Größe des Unternehmens. Je größer das Unternehmen und je wichtiger das Geschäftsgeheimnis desto höherer wirtschaftlicher und technisch-organisatorischer Aufwand wird erwartet.

7. Was können wir für Sie tun?

Gerne überprüfen wir Ihre Verschwiegenheitsvereinbarungen insbesondere auf deren Reichweite hin und helfen bei der Konkretisierung von Verschwiegenheitspflichten im Arbeitsvertrag. Wir beraten Sie darüber hinaus bei der Implementierung technisch-organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen, um Ihre Geschäftsgeheinisse optimal und gerichtsfest zu schützen und setzen Ihre Ansprüche bei Verletzung Ihrer Geschäftsgeheimnisse konsequent und effektiv durch.

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