Kein Anspruch der Krankenkasse auf Apothekenabschlag bei verspäteter Zahlung

Kein Anspruch der Krankenkasse auf Apothekenabschlag bei verspäteter Zahlung

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 06.03.2012, Az.: B 1 KR 14/11 R, in dem seit einigen Jahren währenden Rechtsstreit zwischen dem Hamburger Apothekerverein und der City BKK zugunsten der Apothekerschaft entschieden.
Gegenstand des Rechtsstreits war eine Sammelrechnung des Norddeutschen Apothekenrechenzentrums e.V. für den Monat August 2003, in welcher sowohl geleistete Vorauszahlungen als auch der Apothekenrabatt berücksichtigt waren. Der Rechnungsbetrag war durch die Abrechnungsstelle der beklagten Krankenkasse unter anderem um Rabattdifferenzen gekürzt worden. Die Kürzung wegen der Rabattdifferenzen war überwiegend nicht gerechtfertigt, sodass die Kasse den Betrag mehr als ein Jahr später beglich. Daraufhin klagte der Hamburger Apothekerverband, der die Auffassung vertrat, die beklagte Krankenkasse habe den Apothekenrabatt für den Monat August 2003 zu Unrecht einbehalten. Der Anspruch auf den Apothekenrabatt nach § 130 Abs. 3 Satz 1 SGB V setze die vollständige Begleichung der Rechnung innerhalb der Frist voraus. Das Sozialgericht Hamburg folgte dieser Auffassung nur zum Teil. Da die beklagte Krankenkasse lediglich einen Anteil von 2,49 % des Gesamtbetrages nicht fristgerecht gezahlt habe, führe dies nicht dazu, dass der Rabattanspruch in voller Höhe entfällt.

Das Landessozialgericht Hamburg hatte auf die Berufung des klagenden Hamburger Apothekerverbandes das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Nach Ansicht der Richter des Landessozialgerichtes Hamburg sei der Wortlaut des § 130 Abs. 3 Satz 1 SGB V nicht eindeutig. Insbesondere sage er nichts zu der Frage einer vollständigen oder nur teilweisen Zahlung aus. Darüber hinaus bezieht er sich nur auf die Rechnung eines einzelnen Apothekers, nicht aber auf den hier vorliegenden Fall einer Sammelrechnung. Zudem sei der Sinn und Zweck der gesetzlichen Rabattregelung, nämlich die Sicherung der Beitragssatzstabilität, zu berücksichtigen. Ein etwaiger privatrechtlicher Skontogedanke wird durch das Wirtschaftlichkeitsgebot überlagert. Daher sei es nicht zu rechtfertigen, dass jede noch so geringfügige Kürzung des Rechnungsbetrages für die Krankenkasse mit dem Risiko des vollständigen Verlustes des Rabattanspruches einhergeht. Das Landessozialgericht Hamburg hatte die Revision zugelassen, sodass sich das Bundessozialgericht mit dieser Frage befassen musste.
Das Bundessozialgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf. Nach Ansicht des Bundessozialgerichtes steht der Vergütungsanspruch des Apothekers für an Versicherte abgegebene Arzneimittel in Höhe des abzuführenden Apothekenrabattes unter der auflösenden Bedingung einer vollständigen fristgerechten Erfüllung. Hat die Krankenkasse die Rechnung nicht innerhalb von 10 Tagen vollständig bezahlt, steht ihr der Apothekenrabatt nicht zu. Da es in der Sache um Ansprüche verschiedener Apotheker ging und noch Aufklärungsbedarf bestand, hat das Bundessozialgericht die Angelegenheit zur abschließenden Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverweisen. Das Landessozialgericht Hamburg wird dabei die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichtes, wonach diejenigen Apotheker, deren Rechnungen unzulässig gekürzt worden sind, den vollen Apothekenrabatt zurückerhalten, zu beachten haben. Ob dies auch für Sammelrechnungen gelten soll, wird sich erst nach Vorlage der schriftlichen Urteilsbegründung feststellen lassen.

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