Markenrechtsmodernisierungsgesetz im Januar in Kraft getreten!
Liebe Leserin,
lieber Leser,
am 14. Januar 2019 ist das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (kurz „MaMoG“) in Kraft getreten, durch das das deutsche Markengesetz („MarkenG“) an die Vorgaben der europäischen Markenrechts-Richtlinie angepasst wird. Das Gesetz führt zu umfangreichen Änderungen, die auch in der täglichen Markenpraxis jedes Unternehmens beachtet werden müssen. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst.
Neue Markenformen
Im MaMoG wird der Grundsatz der Darstellbarkeit der Marke aufgegeben. Ein Zeichen ist demnach nunmehr eintragungsfähig, wenn es mit allgemein zugänglichen Technologien darstellbar ist. Dadurch ist es nunmehr z.B. möglich, eine Multimediamarke, ein Hologramm oder eine sog. „Mustermarke“ anzumelden. Außerdem können nunmehr Klangmarken und Bewegungsmarken auf Datenträgern zur Anmeldung eingereicht werden.
Eintragung von Gewährleistungsmarken
Es ist nun möglich, Gewährleistungszeichen, also Gütesiegel oder Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen, als Marke in das nationale Register einzutragen. Der Inhaber einer Gewährleistungsmarke muss bestimmte Garantien für das Material, die Art und Weise der Herstellung, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen gewährleisten.
Neue absolute Schutzhindernisse
Ab sofort stellen geschützte Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben, traditionelle Bezeichnungen für Weine und Spezialitäten und Sortenbezeichnungen vier neue absolute Schutzhindernisse dar.
Änderungen im Widerspruchsverfahren
Das MaMoG erweitert den Katalog der Widerspruchsgründe auf ältere Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben. Zudem ändern sich die Gebühren: eine einfache Widerspruchsgebühr liegt nun bei 250 EUR und erhöht sich um 50 EUR pro weiterem Widerspruchszeichen. Praxisrelevant ist zudem die Einführung einer „Cooling-Off“-Phase: den widerstreitenden Parteien wird zwei Monate Zeit gegeben, sich gütlich zu einigen.
Registereintragung von Lizenzen
Auf Antrag des Markeninhabers und des Lizenznehmers trägt das Patent- und Markenamt künftig Lizenzen in das Register ein.
Änderungen bei Schutzdauer und Verlängerungen
Die Schutzdauer endet nun exakt zehn Jahre nach Anmeldung; die Verlängerungsgebühr wird bereits 6 Monate vor Schutzende fällig.