Medienrecht
Wir beraten und vertreten Betroffene und Medienunternehmen in allen Fragen des Medienrechts, insbesondere des Äußerungsrechts und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Weil mit der heutigen Schnelllebigkeit der Medien die Gerichte kaum mehr mithalten können, liegt unser Hauptaugenmerk darauf, für unsere Mandanten kurzfristige, zumeist außergerichtliche Lösungen zu erzielen.
Zu unseren Mandanten zählen eine Reihe von Wirtschaftsunternehmen. Unser strategischer Ansatz besteht darin, unwahre Berichterstattung „im Vorfeld“ zu verhindern: Erscheint die Falschdarstellung, ist es zu spät. Die „Ente“ ist auf der Welt. Der Rufschaden tritt ein. Juristisch kann es dann nur noch um eine Schadensbegrenzung gehen (durch die fünf äußerungsrechtlichen Ansprüche: Gegendarstellung, Unterlassung, Widerruf, Geldentschädigung und Schadensersatz). Dadurch kann die „Ente“ nicht mehr aus der Welt geschafft werden. Der Rufschaden ist praktisch irreparabel.
Deshalb begleiten wir unsere Mandanten intensiv im „Vorfeld“ des angekündigten Berichts. Unter anderem achten wir darauf, dass die Journalisten bei der Recherche und Berichterstattung den ihnen obliegenden publizistischen Sorgfaltspflichten gerecht werden – häufig sind wir in dieser Phase nur als Berater unserer Mandanten tätig, so dass sie allein mit den Journalisten kommunizieren. Falls erforderlich, sprechen wir mit den Journalisten und auch direkt mit den Entscheidern in den Medienhäusern (Chefredakteure, Redaktionsleiter, Verlagsgeschäftsführer, Intendanten und Justiziare). Da uns die Regularien auf Seiten von Presse und Rundfunk seit Jahrzehnten vertraut sind, verhandeln wir mit den Entscheidern auf Augenhöhe.
Unsere Beratungs- und Vertretungsleistungen im Medienrecht
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Beratung von Unternehmen, die Gegenstand einer Medienberichterstattung sind
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Verhinderung unzulässiger Berichterstattung
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Durchsetzung medienrechtlicher Ansprüche
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Allgemeine Beratung von Pressestellen
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Bildnisschutz
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Strafrechtliche Äußerungsdelikte
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Recht der Werbeagenturen
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„Indemnitätsrecht“ (Art. 46 I Grundgesetz)